19. Mai 2012

Ausgleichsansprüche

Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

28.09.2011, Nachdem die Zahl der Eheschließungen in den letzten Jahren rückläufig war und dafür mehr nichteheliche Lebensgemeinschaften eingegangen wurden, muss sich die Rechtsprechung verstärkt mit möglichen Ausgleichsansprüchen im Falle des Scheiterns bzw. der Beendigung einer nichtehelichen Beziehung auseinandersetzen.

Während früher nur in absoluten Ausnahmefällen solche Ausgleichsansprüche durch die Rechtsprechung anerkannt waren, nämlich dann, wenn von beiden Partnern bei Zuwendung von Leistungen, z.B. finanzieller Art oder Arbeitskraft, ein gesellschaftsähnlicher Zweck verfolgt wurde, z.B. Erstellung eines Wohnhauses etc., werden von der Rechtsprechung zwischenzeitlich auch andere Ausgleichsansprüche anerkannt wie solche wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Anderen oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wenn nicht unerhebliche einseitige Leistungen von einem Partner erbracht wurden im Vertrauen auf eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft und sich dieser Plan durch das Scheitern der Beziehung zerschlägt.

Somit passt sich die Rechtsprechung dem gesellschaftlichen Wandel zunehmend an und orientiert sich auch im Fall des Scheiterns von nichtehelichen Lebensgemeinschaften an von ihr eigentlich für eheliche Gemeinschaften entwickelte Rechtsgrundsätze.

Betroffene sind daher im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht schutzlos, sondern können durchaus berechtigte Ausgleichsansprüche  gegen den früheren Partner haben, sofern sie nicht ganz unerhebliche Leistungen für den Anderen erbracht haben und dieser hiervon auch künftig weiter profitiert und bereichert ist.

In jedem Fall sollte hierzu fachkundiger Rat eingeholt werden, da jeder Einzelfall individuell zu bewerten ist und mögliche Ausgleichsansprüche von der Rechtsprechung entwickelt wurden, also keine im Gesetz klar geregelten Vorschriften hierzu bestehen.


Oliver Meyer RAW
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